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Initiative Pro Modellflug gestartet 01 Okt 2016 17:44 #523

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Hallo Mauro.

Aktuell warten wir darauf, dass der finale Referentenentwurf zur Novellierung der Luftverkehrsordnung schriftlich beim DMFV vorliegt. Das sollte in den nächsten Tagen der Fall sein. Mit Open Petition sind wir derweil in Kontakt und stimmen das weitere Vorgehen ab. Natürlich macht eine öffentlichkeitswirksame Übergabe der Petition und das gleichzeitige Einschreiten von Open Petition nur dann Sinn, wenn der Referentenentwurf (doch) nicht unseren Vorstellungen entspricht. Oder aber, wenn es in der Kommentierungsphase zu Änderungen kommt, die nicht in unserem Sinne sind.
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Initiative Pro Modellflug gestartet 02 Okt 2016 13:13 #524

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In den vergangenen Tagen haben verschiedene Medien über die kommende Neufassung der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” - also der Luftverkehrsordnung - berichtet.

Um die zuweilen etwas verkürzte Darstellung in für den Modellflug wesentlichen Aspekten zu ergänzen und für Klarheit zu sorgen, haben wir die Medien mit einer aktuellen Pressemitteilung darüber informiert, wie der DMFV und Pro Modellflug die aktuellen Entwicklungen bewerten.


Eine Zukunft für den Modellflug

Deutscher Modellflieger Verband sieht sich durch Presseberichte bestätigt

Können die Modellflieger in Deutschland jetzt endgültig aufatmen? Laut verschiedenen Medienberichten sieht der Referentenentwurf für eine novellierte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” zwar einige Neuerungen für Piloten von privat genutzten Flugmodellen vor. Bezüglich der bis zuletzt strittigen Flughöhenbegrenzung sind die Angaben allerdings uneinheitlich. Nach Informationen des Deutschen Modellflieger Verbands ist die allgemeine, ausnahmslose Deckelung auf 100 Meter jedoch vom Tisch.

Spiegel Online hatte zunächst berichtet, dass künftig „private Drohnenflüge nur noch bis zu einer Höhe von hundert Meter zulässig” sein werden. „Das ist nach unseren Informationen auch nicht grundsätzlich falsch”, ordnet Hans Schwägerl, Präsident des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) diesen und andere ähnlich lautende Presseberichte ein. „Allerdings ist es auch nicht die ganze Wahrheit. Denn wer einen so genannten 'Kenntnisnachweis' vorweisen kann, der wird sein privates Flugmodell auch weiterhin jenseits der 100 Meter-Grenze, auch außerhalb von Modellflugplätzen, nach den bisherigen Regeln Fliegen können.” Wie dieser „Kenntnisnachweis”, über den auch Heise Online mit Verweis auf den Regierungsentwurf berichtet, exakt aussehen wird, bleibt abzuwarten. Er wird jedoch in der Zuständigkeit der beauftragten Modellsportverbände liegen. Die Hürden werden zudem deutlich geringer ausfallen als bei einem von verschiedenen Seiten ins Gespräch gebrachten „Pilotenführerschein”.

„Unterm Strich bestätigen die jüngsten Medienberichte das, was wir schon vorab von unseren Gesprächspartnern signalisiert bekommen hatten. Das BMVI ist in vielen Punkten der Argumentation und den Vorschlägen des DMFV gefolgt”, so Hans Schwägerl. Unter anderem müssen künftig alle Flugmodelle mit einem Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm gekennzeichnet werden. „Kennzeichnung bedeutet nicht Registrierung”, stellt DMFV-Präsident Schwägerl klar. „Wir haben von Anfang an betont, dass wir ausgeweitete Kennzeichnungspflichten für sinnvoll halten.”

Positiv bewertet man auf Seiten des Deutschen Modellflieger Verbands zudem die Tatsache, dass mit der neu gefassten Luftverkehrsordnung erstmals der Bereich des Fliegens mit optischen Hilfsmitteln - zum Beispiel einer Videobrille - konkret geregelt wird. So wird das Fliegen mit Modellen unter 250 Gramm und bis zu einer Höhe von 30 Meter erlaubt und dem direkten Sichtkontakt gleichgestellt, was die boomende Sportart FPV-Race (FPV = First Person View) de facto aus seiner bisherigen rechtlichen Grauzone holt. Als Alternative für Modelle über 250 Gramm Abfluggewicht bietet der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit an, dass ein Luftraumbeobachter den oder die Piloten auf mögliche Gefahren hinweist. „Mit dem sich abzeichnenden Kompromiss gehen wir zuversichtlich in die Verbändeanhörung”, blickt Hans Schwägerl voraus. „Aus unserer Sicht scheint ein für alle Beteiligten gangbarer Weg gefunden zu sein. Und vor allem hat der Modellflug in Deutschland wieder eine Zukunft.”
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Initiative Pro Modellflug gestartet 07 Okt 2016 09:35 #525

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so schaut anscheinend der neue Entwurf aus:

Die Regelungen aus dem Entwurf sehen so aus:

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc.
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Geräte über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:
a) gültige Pilotenlizenz
b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre
c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die Bescheinigungen gelten für 10 Jahre.
Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
über bestimmten Verkehrswegen;
im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis.
über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kgbeträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.
LG Peter www.modelcity.eu
Grüsse aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer

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Initiative Pro Modellflug gestartet 07 Okt 2016 09:41 #526

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PW Modellbautechnik ( Jeti Kombiangebote, Beratung/Einstellservice etc.)

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Letzte Änderung: von PW.

Initiative Pro Modellflug gestartet 07 Okt 2016 12:34 #527

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Die Regelungen aus dem Bmvi Entwurf sehen so aus:

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc.
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Geräte über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:
a) gültige Pilotenlizenz
b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre
c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die Bescheinigungen gelten für 10 Jahre.
Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
über bestimmten Verkehrswegen;
im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis.
über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kgbeträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.


So wie ich das verstehe besteht ein Betriebsverbot für Copter unter 5Kg außerhalb der Sichtweite. Es dürfen aber Copter über 5 Kg mit Kenntnisnachweis und Erlaubnis außerhalb der Sichtweite geflogen werden....?
Brauchen wir jetzt für alle Modelle je eine Erlaubnis durch die Behörde oder reicht die vom Modellflugplatz aus?

Micha

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Initiative Pro Modellflug gestartet 07 Okt 2016 13:49 #528

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Die Katze ist aus dem Sack, der Referentenentwurf liegt jetzt (endlich) vor. Und nach einer ersten Durchsicht bestätigen sich zunächst einmal all die Informationen, die wir schon in den letzten Tagen unter Vorbehalt an Euch weitergeben konnten.

Fest steht daher schon jetzt, dass eine Kennzeichnungspflicht für Flugmodelle ab 250 Gramm Abfluggewicht kommen, es aber keine Registrierungspflicht für Piloten geben wird. Die gefürchtete ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Metern wird es nicht geben. Zwar ist für Flugmodelle bis 5 Kilogramm grundsätzlich eine entsprechende Deckelung vorgesehen, allerdings reicht eine individuelle Bescheinigung aus ("Einweisung“), um über 100 Meter fliegen zu dürfen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Inhaber umfassend in den Betrieb von Fluggeräten oberhalb von 100 Metern eingewiesen ist. Die noch nicht konkret definierten "Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung" liegen nach dem neu in die Luftverkehrsordnung aufgenommenen § 21e in der Zuständigkeit der beauftragten Luftsportverbände (also auch beim DMFV), die hierbei Herr des Verfahrens sein werden. Letzeres war dem DMFV besonders wichtig und wurde entsprechend in den Verhandlungen mit Nachdruck gefordert. Auch vom Tisch ist ein Verbot des Fliegens über Wohngebieten. Das hätte das Fliegen in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland parktisch unmöglich gemacht. Hier ist jetzt wie vom DMFV gefordert nur noch von Wohngrundstücken die Rede. Und selbst hier sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel wenn der Grundstückeigentümer zustimmt.

Neu ist auch die Tatsache, dass der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts auch dann "als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt", wenn der Betrieb unterhalb von 30 Metern erfolgt und das Fluggerät entweder leichter als 250 Gramm ist oder der Steuerer von einer anderen Person, "die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann." (§ 21b)

Allerdings - auch das wollen wir nicht verschweigen - deuten sich auch einige Punkte an, bei denen es noch Gesprächsbedarf geben wird. Dies betrifft vor allem den erlaubnispflichtigen Betrieb von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Startgewicht, die Altersbegrenzung (14 Jahre) für den Erwerb der Bescheinigung einer Einweisung, der die Nachwuchsarbeit deutlich erschweren würde, sowie mögliche Fallstricke für Vereine (Naturschutz, Lärmschutz etc.)

Hier und an anderen Stellen ist der Referentenentwurf und dabei vor allem die umfassende Kommentierung nicht eindeutig beziehungsweise hält sogar interne Widersprüche bereit. Derzeit prüfen wir daher das mehr als 30-seitige Dokument intensiv und werden am Wochenende zusammen mit dem Verbandsjustitiar sowie den beteiligten Luftfahrtexperten des Verbands eine abschließende Bewertung vornehmen. Wenn diese vorliegt werden wir beizeiten über die Ergebnisse dieser Analyse informieren, bitten aber um Verständnis, dass wir solange keine diesbezüglichen "Wasserstandsmeldungen" abgeben.
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