Kenntnisnachweis für Modelle
- don Clemente
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I O Text der Verordnung steht
Unter dem Verbot Nr.8 im§ 21b
in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es
sei denn, a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne
des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt(Gelände mit AE), …........ Da ist nichts von einem Kenntnisnachweis geschrieben.
Jedoch in
§ 21a Absatz 4 der
Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Das ist schon recht Irreführend.
In meinem Zweit-Verein der über eine AE verfügt. Haben wir das Thema mit dem Flugleiter wie folgt geregelt.
Der Erste der am Platz erscheint ist Flugleiter auch wenn wir von dem Recht des geringfügigen Flugbetriebs Gebrauch machen oder die AE gar nicht in Anspruch nehmen, da wir den Flugbetrieb nur mit Modellen unter 5 KG und E.- Antrieb durchführen.
Der Flugleiter darf unter diesen Umständen am Flugbetrieb teilnehmen. Erst wenn durch die Auflagen der AE ein Flugleiter benötigt wird darf dieser nicht mehr am Flugbetrieb Teilnehmen.
Damit wollten wir Sicherstellen das immer eine für den Flugbetrieb Verantwortliche Person vorhanden ist. Jetzt Aufsichtsperson.
Die Bestellung der Aufsichtsperson und deren Eigenschaft ist in der VO nicht näher beschrieben. Daher kann das jeder Verein – Gruppe für sich selber regeln, sofern es nicht anderweitig über die AE beschrieben ist.
Ich bin mir Sicher das mit einer Entsprechenden Regelung im Verein, der VO an dieser Stelle genüge getan ist.
Unter dem Verbot Nr.8 im§ 21b
in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es
sei denn, a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne
des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt(Gelände mit AE), …........ Da ist nichts von einem Kenntnisnachweis geschrieben.
Jedoch in
§ 21a Absatz 4 der
Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Das ist schon recht Irreführend.
In meinem Zweit-Verein der über eine AE verfügt. Haben wir das Thema mit dem Flugleiter wie folgt geregelt.
Der Erste der am Platz erscheint ist Flugleiter auch wenn wir von dem Recht des geringfügigen Flugbetriebs Gebrauch machen oder die AE gar nicht in Anspruch nehmen, da wir den Flugbetrieb nur mit Modellen unter 5 KG und E.- Antrieb durchführen.
Der Flugleiter darf unter diesen Umständen am Flugbetrieb teilnehmen. Erst wenn durch die Auflagen der AE ein Flugleiter benötigt wird darf dieser nicht mehr am Flugbetrieb Teilnehmen.
Damit wollten wir Sicherstellen das immer eine für den Flugbetrieb Verantwortliche Person vorhanden ist. Jetzt Aufsichtsperson.
Die Bestellung der Aufsichtsperson und deren Eigenschaft ist in der VO nicht näher beschrieben. Daher kann das jeder Verein – Gruppe für sich selber regeln, sofern es nicht anderweitig über die AE beschrieben ist.
Ich bin mir Sicher das mit einer Entsprechenden Regelung im Verein, der VO an dieser Stelle genüge getan ist.
von don Clemente
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- Jürgen
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Nur wenn du alleine bist, kannst du ja nicht auch Flugleiter sein, dann brauchst du für diesen Zeitraum halt den KN.
Was das Geld anbetrifft, der DMFV hätte das ganze gern für die Mitglieder kostenneutral/um sonst gemacht, durften es aber nicht. Das Ministerium war dagegen. Das Geld bleibt beim DMFV.
So die Aussage von unserem Gebietsbeauftragten, gestern auf dem Flugtag des Condor Würselen.
Was das Geld anbetrifft, der DMFV hätte das ganze gern für die Mitglieder kostenneutral/um sonst gemacht, durften es aber nicht. Das Ministerium war dagegen. Das Geld bleibt beim DMFV.
So die Aussage von unserem Gebietsbeauftragten, gestern auf dem Flugtag des Condor Würselen.
Gruß
Jürgen
the master of the Desaster
Jürgen
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von Jürgen
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- loyboy
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Jürgen wrote: Nur wenn du alleine bist, kannst du ja nicht auch Flugleiter sein, dann brauchst du für diesen Zeitraum halt den KN.
...ist das Deine persönliche Meinung oder ist das irgendwo gesetzlich geregelt?
Gruß Loyboy
von loyboy
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- Jürgen
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??? Wenn du alleine bist , kannst du doch nicht gleichzeitig Flugleiter sein und ganz bestimmt nicht durch den Eintrag ins Flugbuch den KN umgehen.
Gruß
Jürgen
the master of the Desaster
Jürgen
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Last Edit:03 Sep. 2017 14:31
von Jürgen
Letzte Änderung: 03 Sep. 2017 14:31 von Jürgen.
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- don Clemente
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Das Sehe ich anders
In der Verordnung ist an die Aufsichtsperson keine Anforderung gestellt.
Die Anforderungen, muss danach der Erlaubnisinhaber (Verein/Gruppe) stellen.
Damit kann der Verein die erste Person am Platz zum Flugleiter/ Aufsichtsperson, bestellen.
Es ist durch die VO auch nicht bestimmt, dass die Aufsichtsperson nicht am Fluggeschehen teilnehmen darf.
Ein Flugleiter mit Anforderungen (keine Teilnahme am Flugbetrieb) wird in der AE geregelt z.B. wenn der Flugbetrieb eine bestimmte Größenordnung übersteigt.
Wichtig ist aber das es sich um eine Person des Erlaubnisinhabers handelt, der mit der AE und der Flugplatzordnung vertraut ist. (in der Regel alle ordentlichen Mitglieder)
In der Begründung zur Verordnung steht sinngemäß in diesem Zusammenhang: Das Gelände ist auf seine Eignung geprüft und die Inhalte der AE und einer Flugplatzordnung geregelt und den Mitgliedern des Vereins bekannt.
Damit kann jedes Ordentliche Vereinsmitglied die Funktion der Aufsichtsperson zu jeder Zeit ausüben unabhängig davon das er am Flugbetrieb teilnimmt.
Der Verein/Gruppe sollte ggf. hierzu einen Beschluss fassen, so das die Bestellung der Aufsichtsperson im Verein geregelt ist.
Besser ist es die Flugplatzordnung in diesem Punkt zu ändern.
Mit dem Satz:
…........erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Wird der Erlaubnisinhaber geschützt, den eine fremde Person kann diese Funktion nicht wahrnehmen. In diesem Zusammenhang kann sich kein Vereinsfremder auf die AE berufen und Komische Sachen machen.
In der Verordnung ist an die Aufsichtsperson keine Anforderung gestellt.
Die Anforderungen, muss danach der Erlaubnisinhaber (Verein/Gruppe) stellen.
Damit kann der Verein die erste Person am Platz zum Flugleiter/ Aufsichtsperson, bestellen.
Es ist durch die VO auch nicht bestimmt, dass die Aufsichtsperson nicht am Fluggeschehen teilnehmen darf.
Ein Flugleiter mit Anforderungen (keine Teilnahme am Flugbetrieb) wird in der AE geregelt z.B. wenn der Flugbetrieb eine bestimmte Größenordnung übersteigt.
Wichtig ist aber das es sich um eine Person des Erlaubnisinhabers handelt, der mit der AE und der Flugplatzordnung vertraut ist. (in der Regel alle ordentlichen Mitglieder)
In der Begründung zur Verordnung steht sinngemäß in diesem Zusammenhang: Das Gelände ist auf seine Eignung geprüft und die Inhalte der AE und einer Flugplatzordnung geregelt und den Mitgliedern des Vereins bekannt.
Damit kann jedes Ordentliche Vereinsmitglied die Funktion der Aufsichtsperson zu jeder Zeit ausüben unabhängig davon das er am Flugbetrieb teilnimmt.
Der Verein/Gruppe sollte ggf. hierzu einen Beschluss fassen, so das die Bestellung der Aufsichtsperson im Verein geregelt ist.
Besser ist es die Flugplatzordnung in diesem Punkt zu ändern.
Mit dem Satz:
…........erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Wird der Erlaubnisinhaber geschützt, den eine fremde Person kann diese Funktion nicht wahrnehmen. In diesem Zusammenhang kann sich kein Vereinsfremder auf die AE berufen und Komische Sachen machen.
von don Clemente
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- loyboy
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...welche juristische Grundlage hat Dein Statement ???Jürgen wrote: ??? Wenn du alleine bist , kannst du doch nicht gleichzeitig Flugleiter sein und ganz bestimmt nicht durch den Eintrag ins Flugbuch den KN umgehen.
Gruß Loyboy
von loyboy
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