Nicht CE und was man dazu wissen sollte
- peter modelcity
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peter modelcity antwortete auf Nicht CE und was man dazu wissen sollte
Posted 08 Jan. 2015 18:46 #121
Aha , habe ich verstanden.
Das heisst die Molotec und Vspeak Sensoren darf ich zwar kaufen, aber nicht verwenden.
Das heisst die Molotec und Vspeak Sensoren darf ich zwar kaufen, aber nicht verwenden.
LG Peter
www.modelcity.eu
Grüsse aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer
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von peter modelcity
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- Sascha Haber
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...und wie schaut es mit SM Sensoren aus ?
von Sascha Haber
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- Jürgen
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Ist leider so, wie ihr das beschreibt. Kaufst du bei einem Händler in der EU, wie gesagt, kein Warenhaus, hat der IMPORTEUR das Problem, im falle des Falles.
Du kannst ja Importieren und dich um alles kümmern.
Besser ist, wenn alles Korrekt ist.
Ganz ehrlich, ich habe den Eindruck, das die Branche erst jetzt sensibel für die ganze Sache wird.(Nicht durch diese Diskussion) Die Hersteller wollen sich einfach nicht mehr vorführen lassen und gehen deshalb her, kehren vor der eigenen Tür um dann die schwarzen Schafe aus den Markt zu drängen.
Du kannst ja Importieren und dich um alles kümmern.
Besser ist, wenn alles Korrekt ist.
Ganz ehrlich, ich habe den Eindruck, das die Branche erst jetzt sensibel für die ganze Sache wird.(Nicht durch diese Diskussion) Die Hersteller wollen sich einfach nicht mehr vorführen lassen und gehen deshalb her, kehren vor der eigenen Tür um dann die schwarzen Schafe aus den Markt zu drängen.
Gruß
Jürgen
the master of the Desaster
Jürgen
the master of the Desaster
Last Edit:08 Jan. 2015 18:52
von Jürgen
Letzte Änderung: 08 Jan. 2015 18:52 von Jürgen.
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- PW
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Hallo,
es gibt Produkte, die sind kennzeichnungspflichtig bzw. nicht kennzeichnungspflichtig
EU-Richtlinien gemäß Art. 288 Absatz 3 AEUV (sog. Binnenmarkt- bzw. Harmonisierungsrichtlinien) legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf erst dann erstmals in den Verkehr gebracht und erstmals in den Betrieb genommen werden, wenn es den grundlegenden Anforderungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn zum Nachweis der Gesetzeskonformität ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Verfahren in Anhang II des Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218/82) durchgeführt worden ist.
Im Rahmen des neuen Konzepts für die Produktregulierung und des Gesamtkonzepts für die Konformitätsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen. Alle Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung betreffen, sind im Rahmen des „New Approach Review“ (Überarbeitung der 'Neuen Konzeption“) in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und im Beschluss Nr. 768/2008/EG, beide vom 9. Juli 2008, neu geregelt worden
Gruss
PW
es gibt Produkte, die sind kennzeichnungspflichtig bzw. nicht kennzeichnungspflichtig
EU-Richtlinien gemäß Art. 288 Absatz 3 AEUV (sog. Binnenmarkt- bzw. Harmonisierungsrichtlinien) legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf erst dann erstmals in den Verkehr gebracht und erstmals in den Betrieb genommen werden, wenn es den grundlegenden Anforderungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn zum Nachweis der Gesetzeskonformität ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Verfahren in Anhang II des Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218/82) durchgeführt worden ist.
Im Rahmen des neuen Konzepts für die Produktregulierung und des Gesamtkonzepts für die Konformitätsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen. Alle Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung betreffen, sind im Rahmen des „New Approach Review“ (Überarbeitung der 'Neuen Konzeption“) in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und im Beschluss Nr. 768/2008/EG, beide vom 9. Juli 2008, neu geregelt worden
Gruss
PW
Rechtsbeistand u.a. bei "Modellflugproblemen"etc. : Rechtsanwälte Wessels & Partner, Tel.: 02362/27065
PW Modellbautechnik ( Jeti Kombiangebote, Beratung/Einstellservice etc.)
PW Modellbautechnik ( Jeti Kombiangebote, Beratung/Einstellservice etc.)
Last Edit:08 Jan. 2015 18:58
von PW
Letzte Änderung: 08 Jan. 2015 18:58 von PW.
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- peter modelcity
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peter modelcity antwortete auf Nicht CE und was man dazu wissen sollte
Posted 08 Jan. 2015 19:01 #125
Ich war anscheinend bisher der fälschlichen Meinung, dass der Inverkehrbringer KE und CE liefern muss.
Anscheinend gibt es jetzt zwei Arten des INverkehrbringens.
einmal zum Zwecke der Nutzung (mit KE )
und einmal zum Zwecke des Sammelns (ohne KE)
muss das im Angebot des Händlers gekennzeichnet sein?
Anscheinend gibt es jetzt zwei Arten des INverkehrbringens.
einmal zum Zwecke der Nutzung (mit KE )
und einmal zum Zwecke des Sammelns (ohne KE)
muss das im Angebot des Händlers gekennzeichnet sein?
LG Peter
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Grüsse aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer
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von peter modelcity
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- loyboy
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es gibt Produkte, die sind kennzeichnungspflichtig bzw. nicht kennzeichnungspflichtig
Hallo PW,
...genau diesen Background suche ich schon lange. Es ist schon erstaunlich, welch hohe Fachkompetenz es hier im Forum immer wieder gibt!
Vielen Dank
loyboy
von loyboy
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